Satzung

Satzung

Sonetschko - Kinderheimhilfe Ukraine e.V.

Vereinssatzung



§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sonetschko - Kinderheimhilfe Ukraine“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Aschaffenburg, Elsa-Brändström-Weg 32, 63741 Aschaffenburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kinderheimen in der Ukraine.
Der Zweck wird verwirklicht durch Einsammeln von Geld- und Sachspenden und der Übermittlung dieser Spenden an Kinderheime in der Ukraine. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Unterstützung der Vereinsaufgaben bereiterklärt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Konfliktfall die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 30.09. des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand (in Höhe eines Jahresbeitrages) ist und diese Schuld trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht begleicht.
Das betroffene Mitglied kann einen Beschluß der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß verlangen.
Die Mitgliedschaft erlischt:durch Tod,durch Austritt,
dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder über 18 Jahre.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr oder wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt, vom Vorstand einberufen.
Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Entgegennahme des Geschäftsberichts des VorstandesFestsetzung des Mitgliedsbeitrages, Entgegennahme des Kassenberichts und Einsetzung von Kassenprüfern; Entlastung des Vorstandes; Neuwahl des Vorstandes; Ggf. Ausschluß von Mitgliedern; Änderung der Satzung, Ggf. Auflösung des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abwesenheit aus triftigen Gründen (Krankheit, Todesfall nahe stehender Personen) ist eine schriftliche Stimmangabe möglich. Sie muß 2 Tage vor Abstimmung dem Vorstand vorliegen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Alle Abstimmungen sind offen, es sein denn, daß ein Mitglied in der Mitgliederversammlung geheime Beschlußfassung beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem/der zu jeder Mitgliederversammlung neu zu bestimmenden Protokollantin/Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen: 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jeweils ein Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand achtet auf die Ausführung der Beschlüsse, beruft die Mitgliederversammlung ein und verwaltet das Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem Kinderheim Aschaffenburg für Bildungs- und Erziehungszwecke zuzuführen.